Leistungen

Meine Leistungen


Verteidigen / Beraten / Abwehren / Beistehen

Verteidigung von Beschuldigten

  • im Ermittlungsverfahren
  • gegen Strafbefehl
  • nach Anklageerhebung
  • in der Hauptverhandlung
  • im Rechtsmittelverfahren Berufung / Revision
Dem Tatvorwurf entgegentreten!

Abwehr von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen

  • Abwehr von freiheitsentziehenden Maßnahmen: Festnahme, Haftbefehl, Unterbringung
  • Abwehr von Enteignungsmaßnahmen: Arrest, Beschlagnahme, Verfall, Einziehung
  • Abwehr von sonstigen Grundrechtseingriffen: Durchsuchung der Wohnung, Durchsuchung der Geschäftsräume, Durchsuchung der Person

Beratung von Zeugen

  • über Zeugnisverweigerungs-rechte als Angehörige
  • über Auskunftsverweigerungs-rechte als involvierte Personen
  • über berufliche Verschwiegenheitspflichten: Berufsgeheimnis
  • über geschäftliche Verschwiegenheitspflichten: Betriebsgeheimnisse
Subjektive Rechte schützen!
Vertretung und Unterstützung von Geschädigten
  • durch Erstellen einer effizienten Strafanzeige
  • bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Prozess durch Nebenklagevertretung
  • bei der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeld

Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen, die das Strafrecht betreffen

Sobald Sie die Mitteilung erhalten, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, sollten Sie schnelle Hilfte bei einem erfahrenen Strafverteidiger suchen. Nutzen Sie meine Kontaktseite für schnelle Hilft! Nur der Rechtsanwalt kann Akteneinsicht nehmen und fachlich qualifiziert die Sach- und Rechtslage für Sie prüfen. Diese Prüfung ist die Grundlage für Ihre erfolgreiche Verteidigung. Je schneller Sie mit kompetenter Hilfe eines Strafrechtsprofis dem Tatvorwurf entgegentreten, desto größer ist Ihre Chance, dass das gegen Sie geführte Strafverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt wird.

Das interessante Urteil

BGH, Urteil vom 14.03.2018 - 2 StR 416/16: Bewährungsstrafen trotz Millionenschaden
Die Privatbank Sal. Oppenheim ist vor rd. 10 Jahren durch strafbare Untreuehandlungen ihrer Manager in Höhe von 83,7 Mio. EUR geschädigt worden. Ein verantwortlicher Manager wurde 2015 durch das Landgericht Köln zu einer geringfügigen Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Seine 3 Mitangeklagten erhielten jeweils Bewährungsstrafen. Sie bleiben damit auf freiem Fuß und müssen Ihre Freiheitsstrafen also nicht im Gefängnis verbüßen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Revision ein, da sie die Strafen angesichts des hohen Vermögensschadens als unangemessen milde und damit rechtsfehlerhaft ansah. Der Bundesgerichtshof hat im März 2018 die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen und  die Bewährungsstrafen gegen die Manager bestätigt.
Das interesssante an diesem Urteil ist die deutliche Abgrenzung von der Rechtssprechung des BGH im Bereich der Steuerhinterziehungsdelikte. Wer Steuern in Millionenhöhe hinterzieht, muss  mit einer Gefängnisstrafe rechnen und kann nicht auf eine Bewährungsstrafe bauen, es sei denn, es liegen - als Ausnahmefall - besonders gewichtige Milderungsgründe vor. Auch in anderen Bereichen der Vermögensdelikte hat sich die Rechtspraxis herausgebildet, die Höhe der Strafe vorrangig an der Höhe des Vermögensschades zu orientieren. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem aktuellen Urteil nun klargestellt, dass Grundsätze der Strafzumessung, wie sie für Taten der Steuerhinterziehung anzuwenden sind, für Straftaten der Untreue nicht gelten! Im Übrigen bemängelt der 2. Strafsenat den Vorrang der Schadenshöhe bei der Bestimmung der Strafe unter Vernachlässigung der sonstigen gesetzlichen Strafzumessungskriterien wie sie in § 46 StGB benannt seien. Das Urteil des Bundesgerichtshofes unterstreicht damit, den hohen Stellenwert der Umstände des Einzelfalles bei der Straffestsetzung.
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