Probleme der Opferentschädigung im deutschen Recht
Dissertation
In meiner Dissertation beschäftige ich mich zunächst kritisch mit der Frage, weshalb die Gemeinschaft zu einer Entschädigung von Verbrechensopfern verpflichtet sein soll, die über das Maß normaler Solidarität hinausgeht, sondern Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz wie für Kriegsopfer bietet. Offenbar entsprach es einem öffentlichkeitswirksamen politischen Willen, Opfern von Straftaten Entschädigungsleistungen für die erlangten Verletzungen zu versprechen. Als Begründung für die Entschädigungspflicht durch die Sozialgemeinschaft wurden diverse Modelle bemüht - von der Entrechtung des einst Fehde übenden Opfers durch die Verstaatlichung der Kriminalstrafe über Sonderopfertheorien, die in der Opferwerdung eine gesellschaftliche Leistung erblicken wollen. In einem zweiten Schritt untersuche ich, ob das Opferentschädigungsgesetz (OEG) den Opferinteressen tatsächlich gerecht wird. Das ernüchterne Ergebnis meiner Arbeit ist, dass der Gesetzgeber mit dem OEG ein Symbol gesetzt hat, ohne den Opfern wirkliche Hilfe zu leisten. Denn die tatsächliche Ausgestaltung des OEG hat die Anforderungen an die Entschädigungsleistungen so hoch geschraubt, dass nur ein geringer Teil der Opfer von Straftaten, die Voraussetzungen des Opferentschädigungsgesetzes erfüllt.
Festschrift für Wolf Schiller
Das Berufsbild des Strafverteidigers: Außenansichten und Selbstverständnis
In meinem Beitrag zur Festschrift für den bekannten Strafverteidiger Wolf Schiller durchleuchte ich die unterschiedlichen Standpunkte von Gesellschaft, Öffentlichkeit, Justiz und Strafverteidigern zum Thema "Verteidigung". Das folgende Zitat stammt aus dem Schlusswort meines Beitrages: ".... (…) Der Konflikt entsteht mit der Justiz und Teilen der Öffentlichkeit aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen von Gerechtigkeit. Während dort das Ziel einer Verurteilung als angemessene Reaktion auf die verübte Straftat angestrebt und Gerechtigkeit i. S. Eines auf staatlicher Wahrheitsermittlung beruhenden Urteils definiert wird, zweifelt der Strafverteidiger an solchen Gerechtigkeitsvorstellungen, weil der Glaube an die Unfehlbarkeit des Strafverfolgungssystems ebenso der Lebenswirklichkeit zuwiderläuft wie die Annahme der Unfehlbarkeit der Menschen, die es ausführen. Für die Justiz und die Öffentlichkeit verwirklicht sich der Rechtsstaat, wenn geschiedenes Unrecht gesühnt wird. (…) Um den Balanceakt zwischen den unterschiedlichen Wahrheit – und Gerechtigkeitsvorstellungen, zwischen Bürgerrecht und Staatsmacht erfolgreich für seinen Mandanten vollziehen zu können, muss der Strafverteidiger gleichermaßen Kämpfer wie Vermittler sein.“