BGH, Urteil vom 14.03.2018 - 2 StR 416/16: Bewährungsstrafen trotz Millionenschaden
Die Privatbank Sal. Oppenheim ist vor rd. 10 Jahren durch strafbare Untreuehandlungen ihrer Manager in Höhe von 83,7 Mio. EUR geschädigt worden. Ein verantwortlicher Manager wurde 2015 durch das Landgericht Köln zu einer geringfügigen Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Seine 3 Mitangeklagten erhielten jeweils Bewährungsstrafen. Sie bleiben damit auf freiem Fuß und müssen Ihre Freiheitsstrafen also nicht im Gefängnis verbüßen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Revision ein, da sie die Strafen angesichts des hohen Vermögensschadens als unangemessen milde und damit rechtsfehlerhaft ansah. Der Bundesgerichtshof hat im März 2018 die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen und die Bewährungsstrafen gegen die Manager bestätigt.
Das interesssante an diesem Urteil ist die deutliche Abgrenzung von der Rechtssprechung des BGH im Bereich der Steuerhinterziehungsdelikte. Wer Steuern in Millionenhöhe hinterzieht, muss mit einer Gefängnisstrafe rechnen und kann nicht auf eine Bewährungsstrafe bauen, es sei denn, es liegen - als Ausnahmefall - besonders gewichtige Milderungsgründe vor. Auch in anderen Bereichen der Vermögensdelikte hat sich die Rechtspraxis herausgebildet, die Höhe der Strafe vorrangig an der Höhe des Vermögensschades zu orientieren. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in diesem Urteil klargestellt, dass Grundsätze der Strafzumessung, wie sie für Taten der Steuerhinterziehung anzuwenden sind, für Straftaten der Untreue nicht gelten! Im Übrigen bemängelt der 2. Strafsenat den Vorrang der Schadenshöhe bei der Bestimmung der Strafe unter Vernachlässigung der sonstigen gesetzlichen Strafzumessungskriterien wie sie in § 46 StGB benannt seien. Das Urteil des Bundesgerichtshofes unterstreicht damit, den hohen Stellenwert der Umstände des Einzelfalles bei der Straffestsetzung.